Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
11.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
In- und Außerkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Aufträge und Konzessionsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und sich auf § 2 Abs. 3 Z 3 gestützt haben, bleibt die Genehmigung aufrecht.Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Aufträge und Konzessionsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und sich auf Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, gestützt haben, bleibt die Genehmigung aufrecht. (3)Absatz 3,§ 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Schlagworte
Inkrafttreten
Im RIS seit
11.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
20012037
Dokumentnummer
NOR40273199