Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

10.12.2025

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnungen in Paragraph 2, Absatz 3, in Kraft. Für Aufträge und Konzessionsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und sich auf Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, gestützt haben, bleibt die Genehmigung aufrecht.

Schlagworte

Inkrafttreten

Im RIS seit

11.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20012037

Dokumentnummer

NOR40273200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/375/P5/NOR40273200

Navigation im Suchergebnis