Bundesrecht konsolidiert

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Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

07.12.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnungen in Paragraph 2, Absatz 3, in Kraft. Für Aufträge und Konzessionsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und sich auf Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, gestützt haben, bleibt die Genehmigung aufrecht.

Schlagworte

Inkrafttreten

Im RIS seit

07.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20012037

Dokumentnummer

NOR40257415

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/375/P5/NOR40257415

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