(1a)Absatz eins a,Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben zumindest einmal wöchentlich einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen. Der Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d ist spätestens an jenem Tag zu erbringen, der auf den Tag der Probennahme bei durch von der Schule zur Verfügung gestellte Tests, folgt.Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben zumindest einmal wöchentlich einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d, zu erbringen, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen. Der Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, ist spätestens an jenem Tag zu erbringen, der auf den Tag der Probennahme bei durch von der Schule zur Verfügung gestellte Tests, folgt.
(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2022)Anmerkung, Absatz eins b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2022,)