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COVID-19-Schulverordnung 2021/22 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

06.09.2021

Außerkrafttretensdatum

10.09.2021

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Text

Allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Alle Personen, ausgenommen Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Verwaltungspersonal, haben bei Betreten des Schulgebäudes einen Nachweis gemäß Paragraph 4, vorzulegen sowie während des gesamten Aufenthalts einen MNS zu tragen.
  2. Absatz 2,Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
  3. Absatz 3,Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, erbringt, hat einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, zu erbringen, wobei zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, (zB PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
  4. Absatz 4,Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgesehen ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, haben Personen, die sich im Rahmen der Schulraumüberlassung in der Schule aufhalten, in den von der Schulraumüberlassung nicht umfassten Teilen des Schulgebäudes (zB Gänge, Stiegenhaus) einen MNS zu tragen.

Schlagworte

Lehrpersonal

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237488

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