(3)Absatz 3,Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und einen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringt, hat außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine FFP2-Maske zu tragen. Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringt, hat einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d (zB PCR-Test) vorzulegen und während des Aufenthalts in der Schule eine FFP-2 Maske zu tragen.Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, erbringt, hat außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine FFP2-Maske zu tragen. Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, erbringt, hat einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d (zB PCR-Test) vorzulegen und während des Aufenthalts in der Schule eine FFP-2 Maske zu tragen.