Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Schulverordnung 2021/22 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 70/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

05.03.2022

Außerkrafttretensdatum

18.04.2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Text

Allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,In allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen haben alle Personen, außer Schülerinnen und Schüler, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen und einen Nachweis gemäß Paragraph 4, zu erbringen. Personen, die einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, erbringen, haben eine FFP-2 Maske nur zu tragen, wenn sie sich in allgemeinen Teilen des Schulgebäudes, insbesondere Verkehrsflächen, aufhalten.
  2. Absatz eins a,Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
  3. Absatz eins b,Schülerinnen und Schüler haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume
    1. Ziffer eins
      bis einschließlich der 8. Schulstufe einen MNS,
    2. Ziffer 2
      ab der 9. Schulstufe eine FFP2-Maske,
    zu tragen.
  4. Absatz 2,Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
  5. Absatz 3,Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, erbringt, hat einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, zu erbringen, wobei zumindest zweimal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d (zB PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
  6. Absatz 4,Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgesehen ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten.
  7. Absatz 5,Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt.
  8. Absatz 6,Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine FFP2-Maske oder eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen(Anm. 1) nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
  9. Absatz 7,Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  10. Absatz 8,Kinder, die sich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 in der Schule aufhalten, gelten als Schüler und sind während der Feststellung der Schulreife von der Pflicht einen MNS zu tragen ausgenommen.

(______________________

Anmerkung eins, : Ziffer 9, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2021, lautet: „Dem Paragraph 5, wird in Absatz 6, nach der Wendung „aus gesundheitlichen Gründen“ die Wendung „eine FFP2-Maske oder“ eingefügt und …“. Gemeint ist offensichtlich nur die erste Wendung.)

Schlagworte

Lehrpersonal

Im RIS seit

28.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40242542

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