Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
15.01.2021
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Quarantäne
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzulegen ist,
anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Sofern keine elektronische Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Sofern keine elektronische Registrierung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Die Quarantäne kann zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.
Im RIS seit
13.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40230052