Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Einreiseverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 445/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.10.2020

Außerkrafttretensdatum

18.12.2020

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Quarantäne

Paragraph 3,

Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht

  1. Ziffer eins
    an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
  2. Ziffer 2
    in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzulegen ist,

anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Personen, die zur Quarantäne verpflichtet sind, haben dies mit eigenhändiger Unterschrift entsprechend den Anlagen E oder F zu bestätigen.

Im RIS seit

16.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40226897

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