- Ziffer einsan einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
- Ziffer 2in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzulegen ist,
COVID-19-Einreiseverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 3
15.01.2021
30.06.2021
COVID-19-EinreiseV
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Sofern keine elektronische Registrierung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.
28.06.2021
20011303
NOR40230052