Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Einreiseverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 445/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 563/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.12.2020

Außerkrafttretensdatum

14.01.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Quarantäne

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
    1. Ziffer eins
      an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
    2. Ziffer 2
      in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzulegen ist,

anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Personen, die zur Quarantäne verpflichtet sind, haben dies mit eigenhändiger Unterschrift entsprechend den Anlagen E oder F zu bestätigen. Das Formular entsprechend den Anlagen E oder F ist tunlichst bereits ausgefüllt bei der Einreise mitzuführen.

  1. Absatz 2,Die Quarantäne kann zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40228684

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