Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 563/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 563 aus 2020,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Quarantäne
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzulegen ist,
anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Personen, die zur Quarantäne verpflichtet sind, haben dies mit eigenhändiger Unterschrift entsprechend den Anlagen E oder F zu bestätigen. Das Formular entsprechend den Anlagen E oder F ist tunlichst bereits ausgefüllt bei der Einreise mitzuführen.
(2)Absatz 2,Die Quarantäne kann zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.