an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
COVID-19-Einreiseverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 3
17.10.2020
18.12.2020
COVID-19-EinreiseV
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Personen, die zur Quarantäne verpflichtet sind, haben dies mit eigenhändiger Unterschrift entsprechend den Anlagen E oder F zu bestätigen.
16.12.2020
20011303
NOR40226897