Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer § 1

Kurztitel

Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG-NutzungsentgelteV

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
    1. Ziffer eins
      der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG
      4,00 Euro;
    2. Ziffer 2
      der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG
      5,00 Euro;
    3. Ziffer 3
      der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a
      10,00 Euro;
    4. Ziffer 4
      bei Auszügen gemäß Paragraph 10, WiEReG
      4,00 Euro;
    5. Ziffer 5
      bei Auszügen, die von Verpflichteten über das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) abgerufen werden
      5,00 Euro.
  2. Absatz 2,Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Nutzung des Registers über einen Service Provider, kann das Nutzungsentgelt abweichend von Absatz 2, auch im Nachhinein entrichtet werden.

Im RIS seit

27.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024

Gesetzesnummer

20010186

Dokumentnummer

NOR40264881

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/77/P1/NOR40264881

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