Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
10.01.2020
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
Abkürzung
WiEReG-NutzungsentgelteV
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReGder Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG
3,00 Euro;
der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReGder Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG
3,60 Euro;
der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a,
7,20 Euro;
bei öffentlichen Auszügen gemäß § 10 WiEReG bei öffentlichen Auszügen gemäß Paragraph 10, WiEReG
3,00 Euro.
(2)Absatz 2,Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.
Im RIS seit
16.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
20010186
Dokumentnummer
NOR40220466