Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

WiEReG-NutzungsentgelteV

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
    1. Ziffer eins
      der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG
      3,00 Euro;
    2. Ziffer 2
      der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG
      3,60 Euro;
    3. Ziffer 3
      der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a,
      7,20 Euro;
    4. Ziffer 4
      bei öffentlichen Auszügen gemäß Paragraph 10, WiEReG
      3,00 Euro.
  2. Absatz 2,Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.

Im RIS seit

16.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

20010186

Dokumentnummer

NOR40220466

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/77/P1/NOR40220466

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