Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2018

Außerkrafttretensdatum

09.01.2020

Abkürzung

WiEReG-NutzungsentgelteV

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
    1. Ziffer eins
      der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG
      3,00 Euro;
    2. Ziffer 2
      der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG
      3,60 Euro;
    3. Ziffer 3
      bei berechtigtem Interesse gemäß Paragraph 10, WiEReG
      50 Euro.
  2. Absatz 2,Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.

Im RIS seit

30.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20010186

Dokumentnummer

NOR40201437

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/77/P1/NOR40201437

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