Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.2018
Außerkrafttretensdatum
09.01.2020
Abkürzung
WiEReG-NutzungsentgelteV
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReGder Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG
3,00 Euro;
der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG
3,60 Euro;
bei berechtigtem Interesse gemäß § 10 WiEReG bei berechtigtem Interesse gemäß Paragraph 10, WiEReG
50 Euro.
(2)Absatz 2,Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.
Im RIS seit
30.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20010186
Dokumentnummer
NOR40201437