Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2023
Außerkrafttretensdatum
30.09.2024
Abkürzung
WiEReG-NutzungsentgelteV
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReGder Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG
4,00 Euro;
der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReGder Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG
5,00 Euro;
der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5ader Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a
10,00 Euro;
bei Auszügen gemäß § 10 WiEReG bei Auszügen gemäß Paragraph 10, WiEReG
4,00 Euro;
bei Auszügen, die von Verpflichteten über das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) abgerufen werden
5,00 Euro.
(2)Absatz 2,Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.
Im RIS seit
01.09.2023
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024
Gesetzesnummer
20010186
Dokumentnummer
NOR40255513