Bundesrecht konsolidiert

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KLRV Universitäten Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KLRV Universitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Tritt mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft (vgl. § 24 Abs. 12 Z 2).

Text

Anlage 1 zu Paragraph 18, Absatz 2 Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Ziffer 2 Punkt 3 Punkt eins bis Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 7, der Anlage 13 UHSBV und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:

Raumkategorien

Gewichtungsfaktoren

1

Wohn- und Aufenthaltsräume

1

2

Büros und Sitzungsräume

1

3

Werkstätten und Labors

3

4

Lager und Archive

1

5

Unterrichtsräume und Bibliotheken

2

6

Medizinisch ausgestattete Räume

4

7

Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)

1

Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß Paragraph 16, direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.

Berechnung der Normkosten

Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung festgesetzt und über das universitäre Uploadportal veröffentlicht.

Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Universitäten gemäß Paragraph eins, des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.

Die Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jährlich im September durch das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut veröffentlichten VPI-Prognosewerte.

Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.

Schlagworte

Wohnraum

Im RIS seit

18.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40280756

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/69/ANL1/NOR40280756

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