Bundesrecht konsolidiert

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KLRV Universitäten Anl. 1

Kurztitel

KLRV Universitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 533/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Anlage 1 zu Paragraph 18, Absatz 2 Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren

Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Ziffer 2 Punkt 3 Punkt eins bis Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 7, der Anlage 13 UHSBV und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:

Raumkategorien

Gewichtungsfaktoren

1

Wohn- und Aufenthaltsräume

1

2

Büros und Sitzungsräume

1

3

Werkstätten und Labors

3

4

Lager und Archive

1

5

Unterrichtsräume und Bibliotheken

2

6

Medizinisch ausgestattete Räume

4

7

Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)

1

Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß Paragraph 16, direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.

Berechnung der Normkosten

Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung festgesetzt und über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.

Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten der österreichischen Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.

Die Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jährlich im September durch das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut veröffentlichten VPI-Prognosewerte.

Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.

Schlagworte

Wohnraum

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40227972

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