KLRV Universitäten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2026,
römisch fünf
Anlage eins
01.01.2027
72/01 Hochschulorganisation
Tritt mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz 12, Ziffer 2,).
Raumkategorien | Gewichtungsfaktoren | |
1 | Wohn- und Aufenthaltsräume | 1 |
2 | Büros und Sitzungsräume | 1 |
3 | Werkstätten und Labors | 3 |
4 | Lager und Archive | 1 |
5 | Unterrichtsräume und Bibliotheken | 2 |
6 | Medizinisch ausgestattete Räume | 4 |
7 | Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume) | 1 |
Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß Paragraph 16, direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.
Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung festgesetzt und über das universitäre Uploadportal veröffentlicht.
Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Universitäten gemäß Paragraph eins, des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.
Die Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jährlich im September durch das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut veröffentlichten VPI-Prognosewerte.
Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.
Wohnraum
18.09.2026
20009831
NOR40280756