Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

KLRV Universitäten Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KLRV Universitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

19.07.2019

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Anlage 1 zu Paragraph 18, Absatz 2 Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren

Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Anlage 2 Punkt 2.2. Ziffer eins bis 7 BidokVUni und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:

Raumkategorien gemäß Anlage 2 Punkt 2.2. Ziffer eins bis 7

Gewichtungsfaktoren

1

Wohn- und Aufenthaltsräume

1

2

Büros und Sitzungsräume

1

3

Werkstätten und Labors

3

4

Lager und Archive

1

5

Unterrichtsräume und Bibliotheken

2

6

Medizinisch ausgestattete Räume

4

7

Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)

1

Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß Paragraph 16, direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.

Berechnung der Normkosten

Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt und über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.

Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten der österreichischen Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.

Die Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jährlich im September durch das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut veröffentlichten VPI-Prognosewerte.

Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.

Schlagworte

Wohnraum

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40191619

Navigation im Suchergebnis