Bundesrecht konsolidiert

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FMA-Kostenverordnung 2016 § 21

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 419/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

30.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen
57/01 Versicherungsaufsicht
67 Versorgungsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 18

Text

Subrechnungskreis 7 (Administratoren)

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln. Dabei sind sowohl hinsichtlich des Anteils des Kostenpflichtigen als auch hinsichtlich der Gesamtanzahl auch allein unterjährig bereitgestellte Referenzwerte zu berücksichtigen und nach der Art des bereitgestellten Referenzwertes zu gewichten: Ein Rohstoff-Referenzwert, der Anhang römisch zwei zur BMR unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert gemäß Artikel 20, Absatz eins, Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 bis 5 BMR mit dem Faktor 2,0.
  2. Absatz 2,Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Absatz eins, sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.

Schlagworte

Zulassungsverfahren

Im RIS seit

17.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40271757

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/419/P21/NOR40271757

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