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FMA-Kostenverordnung 2016 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 419/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen
57/01 Versicherungsaufsicht
67 Versorgungsrecht

Text

Subrechnungskreis 7 (Zentralverwahrer)

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, im Einzelnen entfallenden Beträge für 50 vH der von allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, zu tragenden Kosten, gerechnet nach ihrem Anteil an der Anzahl aller verwahrter Wertpapiere, und für weitere 50 vH der von allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, zu tragenden Kosten, gerechnet nach ihrem Anteil am Volumen aller abgewickelter Geschäfte, zu ermitteln. Die Anzahl der verwahrten Wertpapiere ist nach Stück zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu bestimmen. Das Volumen der abgewickelten Geschäfte bestimmt sich in Summe nach den Werten der einzelnen abgewickelten Geschäfte im Zeitpunkt der Abwicklung einschließlich aller Stornierungen, die auf das betreffende FMA-Geschäftsjahr entfallen. Lieferungen, die frei von einer Zahlung abgewickelt werden, sind zu Marktpreisen zu bewerten. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Abwicklung der jeweiligen Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  2. Absatz 2,Stellt die FMA in der Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, fest, dass dem Subrechnungskreis 7 gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, für das betreffende FMA-Geschäftsjahr nur ein einziger Zentralverwahrer zugeordnet war, kann allein darauf die Zuordnung aller Kosten dieses Subrechnungskreises zu diesem Zentralverwahrer im Umfang von 100 vH gestützt werden.
  3. Absatz 3,Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, haben der FMA die Referenzdaten zur Anzahl der verwahrten Wertpapiere und zum Volumen der abgewickelten Geschäfte bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40176950

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