Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

30.09.2025

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 18

Text

Subrechnungskreis 7 (Administratoren)

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln. Dabei sind sowohl hinsichtlich des Anteils des Kostenpflichtigen als auch hinsichtlich der Gesamtanzahl auch allein unterjährig bereitgestellte Referenzwerte zu berücksichtigen und nach der Art des bereitgestellten Referenzwertes zu gewichten: Ein Rohstoff-Referenzwert, der Anhang römisch zwei zur BMR unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert gemäß Artikel 20, Absatz eins, Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 bis 5 BMR mit dem Faktor 2,0.
  2. Absatz 2,Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Absatz eins, sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.

Schlagworte

Zulassungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40271757