Bundesrecht konsolidiert

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FMA-Kostenverordnung 2016 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 419/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

15.09.2022

Außerkrafttretensdatum

29.09.2025

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen
57/01 Versicherungsaufsicht
67 Versorgungsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4

Text

Subrechnungskreis 7 (Administratoren)

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln. Dabei sind sowohl hinsichtlich des Anteils des Kostenpflichtigen als auch hinsichtlich der Gesamtanzahl auch allein unterjährig bereitgestellte Referenzwerte zu berücksichtigen und sind diese nach der Art des bereitgestellten Referenzwertes zu gewichten: Ein nicht signifikanter Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert mit dem Faktor 2,0.
  2. Absatz 2,Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Absatz eins, sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres auf Grund einer Nennung in einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 20, Absatz eins, BMR, hilfsweise auf Grund einer Benachrichtigung gemäß Artikel 24, Absatz 3, oder Artikel 26, Absatz 2, BMR und wiederum hilfsweise auf Grund einer Einbeziehung in ein Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß Artikel 34, BMR zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.

Schlagworte

Zulassungsverfahren

Im RIS seit

08.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40247018

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/419/P21/NOR40247018

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