(3)Absatz 3,Zur Hintanhaltung von Übererklärungen (Übernutzungen) bei Schlägen und Feldstücken innerhalb der Referenzparzelle wird bei der Beantragung folgendermaßen vorgegangen: Eine bei der Beantragung vorgenommene Digitalisierung, die über die bisherigen Grenzen des Schlags oder Feldstücks hinausgeht, ist erst dann verbindlich erfolgt, wenn die korrespondierende Verringerung der angrenzenden Schläge oder Feldstücke vorgenommen wurde, die Antragsfrist geendet hat oder der Betriebsinhaber bereits gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 informiert wurde.Zur Hintanhaltung von Übererklärungen (Übernutzungen) bei Schlägen und Feldstücken innerhalb der Referenzparzelle wird bei der Beantragung folgendermaßen vorgegangen: Eine bei der Beantragung vorgenommene Digitalisierung, die über die bisherigen Grenzen des Schlags oder Feldstücks hinausgeht, ist erst dann verbindlich erfolgt, wenn die korrespondierende Verringerung der angrenzenden Schläge oder Feldstücke vorgenommen wurde, die Antragsfrist geendet hat oder der Betriebsinhaber bereits gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, informiert wurde.