Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

08.05.2015

Außerkrafttretensdatum

22.05.2015

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 30, Absatz eins,).

Text

3. Abschnitt
Antragstellung

Einreichung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
  2. Absatz 2,Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
    1. Ziffer eins
      beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
    2. Ziffer 2
      auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
    3. Ziffer 3
      mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Zur Hintanhaltung von Übererklärungen (Übernutzungen) bei Schlägen und Feldstücken innerhalb der Referenzparzelle wird bei der Beantragung folgendermaßen vorgegangen: Eine bei der Beantragung vorgenommene Digitalisierung, die über die bisherigen Grenzen des Schlags oder Feldstücks hinausgeht, ist erst dann verbindlich erfolgt, wenn die korrespondierende Verringerung der angrenzenden Schläge oder Feldstücke vorgenommen wurde, die Antragsfrist geendet hat oder der Betriebsinhaber bereits gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, informiert wurde.