Bundesrecht konsolidiert

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Horizontale GAP-Verordnung § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

23.05.2015

Außerkrafttretensdatum

29.03.2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Text

3. Abschnitt
Antragstellung

Einreichung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.
  3. Absatz 2,Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
    1. Ziffer eins
      beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
    2. Ziffer 2
      auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
    3. Ziffer 3
      mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
  4. Absatz 3,Zur Hintanhaltung von Übererklärungen (Übernutzungen) bei Schlägen und Feldstücken innerhalb der Referenzparzelle wird bei der Beantragung folgendermaßen vorgegangen: Eine bei der Beantragung vorgenommene Digitalisierung, die über die bisherigen Grenzen des Schlags oder Feldstücks hinausgeht, ist erst dann verbindlich erfolgt, wenn die korrespondierende Verringerung der angrenzenden Schläge oder Feldstücke vorgenommen wurde, die Antragsfrist geendet hat oder der Betriebsinhaber bereits gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, informiert wurde.

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170535

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