Bundesrecht konsolidiert

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Horizontale GAP-Verordnung § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

22.04.2020

Außerkrafttretensdatum

20.04.2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Abschnitt
Antragstellung

Einreichung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.
  3. Absatz eins b,Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.
  4. Absatz 2,Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
    1. Ziffer eins
      beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
    2. Ziffer 2
      auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
    3. Ziffer 3
      mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2018,)

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40222818

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