(5)Absatz 5,Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren, beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Annahmen erstmals zu berichtigen waren, auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren, beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Annahmen erstmals zu berichtigen waren, auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.