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Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 381/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

04.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2022

Abkürzung

VKRStV 2013

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 enden (vgl. § 5 Abs. 2).

Text

Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Alternativ zu Absatz eins, ist auch die Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung nach dem Teilwertverfahren zulässig. Der Nettorechnungszins darf jeweils höchstens 2,0% betragen.
  3. Absatz 3,Der Mindeststandard hinsichtlich der verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen wird mit Generationentafeln in der Ausprägung für Angestellte festgelegt.
  4. Absatz 4,Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der für die Wahl der Rechnungsgrundlagen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG) maßgeblichen Verhältnisse sind die Pensionskassen verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen umgehend anzupassen.
  5. Absatz 5,Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren, beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Annahmen erstmals zu berichtigen waren, auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.

Schlagworte

Unterdeckung

Im RIS seit

06.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008666

Dokumentnummer

NOR40192039

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