Absatz eins,Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind.
Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 2
25.05.2022
VKRStV 2013
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Absatz 2, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 enden vergleiche Paragraph 5, Absatz 3,).
Unterdeckung
28.06.2022
20008666
NOR40244234