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Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 381/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.11.2013

Außerkrafttretensdatum

03.04.2017

Abkürzung

VKRStV 2013

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen (vgl. § 5).

Text

Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Alternativ zu Absatz eins, ist auch die Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung nach dem Teilwertverfahren zulässig. Der Nettorechnungszins darf jeweils höchstens 3,0% betragen.
  3. Absatz 3,Der Mindeststandard hinsichtlich der verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen wird mit Generationentafeln in der Ausprägung für Angestellte festgelegt.
  4. Absatz 4,Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der für die Wahl der Rechnungsgrundlagen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG) maßgeblichen Verhältnisse sind die Pensionskassen verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen umgehend anzupassen.
  5. Absatz 5,Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.

Schlagworte

Unterdeckung

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008666

Dokumentnummer

NOR40158624

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