Absatz eins,Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind.
Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 2
04.04.2017
24.05.2022
VKRStV 2013
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 5, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 enden vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,).
Unterdeckung
28.06.2022
20008666
NOR40192039