Absatz eins,Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind.
Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,
römisch fünf
Paragraph 2
29.11.2013
03.04.2017
VKRStV 2013
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen vergleiche Paragraph 5,).
Unterdeckung
28.06.2022
20008666
NOR40158624