(2)Absatz 2,Das Gesamttestergebnis setzt sich aus dem im Zuge eines oder mehrerer Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 erreichten bzw. hieraus zu berechnenden Punktewert und, sofern eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, der zusammenfassenden Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Psychologischen Dienst nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieser um die Berechnung der Gesamtpunkteanzahl ersucht werden. Diesfalls sind dem Psychologischen Dienst die dazu erforderlichen Testergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu überlassen.Das Gesamttestergebnis setzt sich aus dem im Zuge eines oder mehrerer Tests gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erreichten bzw. hieraus zu berechnenden Punktewert und, sofern eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, der zusammenfassenden Beurteilung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zusammen. Sofern dem Psychologischen Dienst nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieser um die Berechnung der Gesamtpunkteanzahl ersucht werden. Diesfalls sind dem Psychologischen Dienst die dazu erforderlichen Testergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu überlassen.