Bundesrecht konsolidiert

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Eignungsprüfungsverordnung – Inneres § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 400/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Punktesystem

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Das Punktesystem für die Auswertung der Tests gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      jedem Aufnahmewerber und jeder Aufnahmewerberin und jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen über eine Kennzahl gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ein ihm oder ihr entsprechender Punktewert zugeordnet und
    2. Ziffer 2
      eine den Anforderungen der jeweiligen Verwendung angepasste Verteilung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen auf dieses Punktesystem erwartet werden kann.
  2. Absatz 2,Das Gesamttestergebnis setzt sich aus dem im Zuge eines oder mehrerer Tests gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erreichten bzw. hieraus zu berechnenden Punktewert und, sofern eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, der zusammenfassenden Beurteilung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zusammen. Sofern dem Psychologischen Dienst nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieser um die Berechnung der Gesamtpunkteanzahl ersucht werden. Diesfalls sind dem Psychologischen Dienst die dazu erforderlichen Testergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu überlassen.

Im RIS seit

05.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144008

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