Absatz eins,Das Punktesystem für die Auswertung der Tests gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass
- Ziffer einsjedem Aufnahmewerber und jeder Aufnahmewerberin und jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen über eine Kennzahl gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ein ihm oder ihr entsprechender Punktewert zugeordnet und
- Ziffer 2eine den Anforderungen der jeweiligen Verwendung angepasste Verteilung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen auf dieses Punktesystem erwartet werden kann.