Bundesrecht konsolidiert

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Eignungsprüfungsverordnung – Inneres § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 400/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Punktesystem

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Das Punktesystem für die Auswertung der Tests gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem Aufnahmewerbenden sowie jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.
  2. Absatz 2,Das Gesamttestergebnis setzt sich aus dem im Zuge eines oder mehrerer Tests gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erreichten bzw. hieraus zu berechnenden Punktewert und, sofern eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, der zusammenfassenden Beurteilung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Berechnung der Gesamtpunkteanzahl ersucht werden. Diesfalls sind der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres die dazu erforderlichen Testergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208173

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