Bundesrecht konsolidiert

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Eignungsprüfungsverordnung – Inneres § 6

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 400/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 157/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Punktesystem und Gesamtergebnis

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Das Punktesystem für die Auswertung des Tests gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem und jeder Aufnahmewerbenden ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.
  2. Absatz 2,Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, und Paragraph 18, Absatz 2, zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.

Im RIS seit

31.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40253131

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/400/P6/NOR40253131

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