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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 369/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2025, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2026, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 28 und 30 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Text

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 werden gemäß Paragraph 73, Absatz 6, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. Paragraph 10, Absatz 6, gilt sinngemäß. Für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist das zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz als Arbeitspreis in Cent/kWh zu entrichten.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:
      1,13;
    2. Ziffer 2
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:
      1,32;
    3. Ziffer 3
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:
      2,21;
    4. Ziffer 4
      Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen:
      0,0268.
  3. Absatz 3,Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung im Fall des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen; für diese Stunde sind pro kWh/h Leistungsüberschreitung 21,28 Cent zu verrechnen.

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40267229

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/309/P13/NOR40267229

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