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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Text

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß Paragraph 73, Absatz 6, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:
      0,36;
    2. Ziffer 2
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:
      0,32;
    3. Ziffer 3
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:
      1,09;
    4. Ziffer 4
      Einspeisung aus Erzeugung von biogenen Gasen in allen Netzbereichen:
      0,12.

Im RIS seit

28.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40199943

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