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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Abs. 2 tritt mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).
Abs. 2 tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Text

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß Paragraph 73, Absatz 6, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:
      0,25
    2. Ziffer 2
      Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:
      1,76
    3. Ziffer 3
      Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Salzburg:
      0,60
    4. Ziffer 4
      Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von biogenen Gasen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:
      0,11

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2015

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40160684

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