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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 26 und 28 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017)

Text

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen werden gemäß Paragraph 73, Absatz 6, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. Paragraph 10, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:
      0,96;
    2. Ziffer 2
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:
      0,99;
    3. Ziffer 3
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:
      2,02;
    4. Ziffer 4
      Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen:
      0,12.
  3. Absatz 3,Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis gemäß Absatz 2, zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40259222

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/309/P13/NOR40259222

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