Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung AHS § 10

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

Paragraph 10,

Die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Im Falle der Wiederholung oder der nicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit ist diese bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche oder bis zum fünften Unterrichtstag im Dezember oder bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters abzugeben. Die Abgabe der schriftlichen Teile der abschließenden Arbeit hat sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind in entsprechender Form beizugeben.

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40266121

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/174/P10/NOR40266121

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