Prüfungsordnung AHS
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 10
01.11.2024
70/06 Schulunterricht
Die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Im Falle der Wiederholung oder der nicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit ist diese bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche oder bis zum fünften Unterrichtstag im Dezember oder bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters abzugeben. Die Abgabe der schriftlichen Teile der abschließenden Arbeit hat sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind in entsprechender Form beizugeben.
05.11.2024
20007845
NOR40266121