Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung AHS § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

12.05.2016

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit

Paragraph 10,

Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40180969

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/174/P10/NOR40180969

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