Bundesrecht konsolidiert

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Recyclingholzverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Recyclingholzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 160/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.05.2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

RHV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Text

Recyclingverbot

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Altholz, das mit halogenorganischen Beschichtungen versehen ist, darf ohne vorherige Entfernung der Beschichtung nicht einem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden.
  2. Absatz 2,Altholz, das aufgrund einer chemischen Holzbehandlung gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Abfallverzeichnisverordnung aufweist oder das mit besonders gefährlichen Stoffen behandelt worden ist oder aufgrund seines ursprünglichen Einsatzzweckes eine derartige Verunreinigung vermuten lässt, ist von den gemäß Anhang 1 und 2 für ein Recycling geeigneten Fraktionen getrennt zu erfassen, getrennt zu halten und darf nicht einem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden.

Im RIS seit

18.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007830

Dokumentnummer

NOR40139360

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