Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Recyclingholzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.08.2018
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
RHV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.
Text
Recyclingverbot
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Altholz, das mit halogenorganischen Beschichtungen versehen ist, darf ohne vorherige Entfernung der Beschichtung nicht einem Recycling zugeführt werden.
(2)Absatz 2,Altholz, das aufgrund einer chemischen Holzbehandlung gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Abfallverzeichnisverordnung aufweist oder das mit besonders gefährlichen Stoffen behandelt worden ist oder aufgrund seines ursprünglichen Einsatzzweckes eine derartige Verunreinigung vermuten lässt, ist von den gemäß Anhang 1 und 2 für ein Recycling geeigneten Fraktionen getrennt zu erfassen, getrennt zu halten und darf nicht einem Recycling zugeführt werden.
Im RIS seit
16.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20007830
Dokumentnummer
NOR40205054