Kurztitel

Recyclingholzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.05.2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

RHV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9

Text

Recyclingverbot

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Altholz, das mit halogenorganischen Beschichtungen versehen ist, darf ohne vorherige Entfernung der Beschichtung nicht einem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden.
  2. Absatz 2,Altholz, das aufgrund einer chemischen Holzbehandlung gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Abfallverzeichnisverordnung aufweist oder das mit besonders gefährlichen Stoffen behandelt worden ist oder aufgrund seines ursprünglichen Einsatzzweckes eine derartige Verunreinigung vermuten lässt, ist von den gemäß Anhang 1 und 2 für ein Recycling geeigneten Fraktionen getrennt zu erfassen, getrennt zu halten und darf nicht einem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007830

Dokumentnummer

NOR40139360