(3)Absatz 3,Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türstöcke, imprägniertes Holz (zB kyanisiertes oder mit Salzen imprägniertes Holz) und sonstige behandelte Holzabfälle aus dem Außenbereich (zB Zäune), Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz sowie Brandholz dürfen nicht einem Recycling zugeführt werden.