Bundesrecht konsolidiert

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Recyclingholzverordnung § 7

Kurztitel

Recyclingholzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 160/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RHV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Recyclingverbot

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Altholz, das mit halogenorganischen Beschichtungen versehen ist, darf ohne vorherige Entfernung der Beschichtung nicht einem Recycling zugeführt werden.
  2. Absatz 2,Altholz, das aufgrund einer chemischen Holzbehandlung gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Abfallverzeichnisverordnung aufweist oder das mit besonders gefährlichen Stoffen behandelt worden ist oder aufgrund seines ursprünglichen Einsatzzweckes eine derartige Verunreinigung vermuten lässt, ist von den gemäß Anhang 1 und 2 für ein Recycling geeigneten Fraktionen getrennt zu erfassen, getrennt zu halten und darf nicht einem Recycling zugeführt werden.
  3. Absatz 3,Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türstöcke, imprägniertes Holz (zB kyanisiertes oder mit Salzen imprägniertes Holz) und sonstige behandelte Holzabfälle aus dem Außenbereich (zB Zäune), Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz sowie Brandholz dürfen nicht einem Recycling zugeführt werden.

Im RIS seit

16.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007830

Dokumentnummer

NOR40205057

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